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Das neue Verpackungsgesetz für Essen zum Mitnehmen

Mehrwegbehälter zum Mitnehmen sollen künftig zu geringerem Rohstoffverbrauch, zu Abfallvermeidung und somit zu mehr Schonung der Umwelt führen. Neben Einwegverpackungen sind ab 2023 Gastronomiebetriebe verpflichtet auch Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke anzubieten.
Eine Sonderreglung gilt für kleinere Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen trotzdem ihre Kundschaft deutlich darauf hinweisen, dass diese in mitgebrachten Behältern ihre Speisen und Getränke abfüllen lassen können.

Bekannt ist, dass seit dem 3. Juli 2021 Herstellung und Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik, wie Einwegbesteck und -tellern, Wattestäbchen, Strohhalmen und Rührstäbchen, EU-weit verboten sind. Das gilt ebenso für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.

Pfandpflicht für Getränkebehältnisse

Seit Anfang diesen Jahres sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig, sowie auch alle Getränkedosen.
Das sorgt dafür, dass die Pfandflaschen für die Wiederverwendung genutzt werden können, daraus lassen sich neue Flaschen oder Textilien herstellen.
Für Plastikflaschen mit Milchgetränken gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
Pfandfreie Einweg-Getränkeflaschen sind bisher Nischenprodukte für Apfelwein, Cider oder Energydrinks, zudem Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Zum jetzigen Zeitpunkt wird auf Einweg-Getränkeflaschen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ein Pfand von 25 Cent erhoben.

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Tel.: 0731 77283, E-Mail: info@ranft-neu-ulm.de